Dieser Interessenkonflikt der Vormundschafts- behörde verbietet es, dass letztere mit einer von ihr betreuten Person Ver- träge abschliesst (vgl. diesbezüglich auch Art. 422 Ziff. 7 ZGB, wonach ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Mündel und Vormund sowohl der Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde als auch der Aufsichtsbehörde be- darf). Schliesslich ist (3) auch nicht ersichtlich, weshalb die von der betreuten Person zu entrichtende Entschädigung und Gebühr besser durch Ver- trag als durch Verfügung festgelegt werden sollte.