42 sen des Vormundschaftsrechts steht einer vertraglichen Vereinbarung zwi- schen der Vormundschaftsbehörde und einer von ihr betreuten Person im Wege. Denn die Funktion der Vormundschaftsbehörde besteht ja gerade darin, die Interessen eben dieser betreuten Person wahrzunehmen, während bei einer vertraglichen Vereinbarung typischerweise jede Partei ihre eige- nen Interessen vertritt. Dieser Interessenkonflikt der Vormundschafts- behörde verbietet es, dass letztere mit einer von ihr betreuten Person Ver- träge abschliesst (vgl. diesbezüglich auch Art. 422 Ziff.