Bei der in den Art. 21 ff. VoGEvO geregelten Entschädigungs- 41 und Gebührenordnung handelt es sich offensichtlich um eine abschliessende Regelung, was sich ohne weiteres aus dem sehr weitgehenden Differenzierungsgrad dieser Bestimmungen einerseits und den zahlreichen Begrenzungen (vgl. z.B. Art. 25, Art. 26 Abs. 3 und 4, Art. 30 Abs. 2 und 3 VoGEvO) anderseits ergibt. (2) Auch das We-