Zürich 1993, N. 858 ff.). Aus dem Gesagten wird nun ohne weiteres ersichtlich, dass eine vertragliche Vereinbarung über die von der Vormundschaftsbehörde zu er- hebende Entschädigung und Gebühr - da keine der drei vorerwähnten Vor- aussetzungen erfüllt ist - unzulässig ist. (1) Bei der in den Art. 21