es genügt, wenn das Gesetz Raum für eine vertragliche Regelung lässt. Sind die erwähnten Vor- aussetzungen erfüllt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob (3) der ver- waltungsrechtliche Vertrag die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeig- netere Handlungsform darstellt als die Verfügung; die Behörden können mit anderen Worten zwischen Verfügungs- und Vertragsform nicht frei wählen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. Zürich 1993, N. 858 ff.).