Lehre und Rechtsprechung anerkennen heute grundsätzlich die Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge. Unter bestimmten Vorausset- zungen erscheint es zweckmässiger, ein Verwaltungsrechtsverhältnis durch Vertrag statt durch Verfügung zu regeln. Voraussetzung ist indessen, dass das Gesetz (1) keine abschliessende Ordnung enthält und dass es (2) vertragliche Regelungen weder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck aus- schliesst. Umgekehrt bedarf es zum Abschluss verwaltungsrechtlicher Ver- träge keiner ausdrücklichen Ermächtigung im Gesetz; es genügt, wenn das Gesetz Raum für eine vertragliche Regelung lässt.