Wenn die Vormundschaftsbehörde die für ihre Bemühungen gemäss Art. 21 ff. VoGEvO zu entrichtende Gebühr und Entschädigung mit der betroffenen Person durch Übereinkunft regelt, so lässt sich diese Rege- lung als verwaltungsrechtlicher Vertrag qualifizieren. Dasselbe gilt für die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung zwischen der Vormundschafts- behörde und B., wonach letztere einen die Vormundschaftsbehörde unter- stützenden externen Berater mit Fr. 300.- je Stunde honoriere. Lehre und Rechtsprechung anerkennen heute grundsätzlich die Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge.