H. Nicht geregelt ist darin indessen, wie der von der Vormundschaftsbehörde beigezogene Rechtsanwalt zu entschädigen ist und wer die diesbezüglichen Kosten zu tra- gen hat. Da der erwähnte Beschluss schon aus diesem Grunde nicht als Grundlage für die von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren und Barauslagen geeignet ist, erübrigt es sich, dessen Rechtmässigkeit bezie- hungsweise dessen allfällige Nichtigkeit zu prüfen. b) Wenn die Vormundschaftsbehörde die für ihre Bemühungen gemäss Art.