40 a) Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, die erwähnte Ver- einbarung sei zum Gegenstand eines Beschlusses gemacht worden, welcher in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar sei. Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Der erwähnte Beschluss vom 15. Fe- bruar 1993 erwähnt lediglich den Beizug von Dr. iur. H. Nicht geregelt ist darin indessen, wie der von der Vormundschaftsbehörde beigezogene Rechtsanwalt zu entschädigen ist und wer die diesbezüglichen Kosten zu tra- gen hat.