Die Vormundschaftsbehörde hat Gebühren und Barauslagen in der Höhe von Fr. 15 812.- verlangt, welche vom Bezirksgerichtsausschuss auf Fr. 11100.- herabgesetzt wurden. Diese Fr. 11100.- setzen sich zusam- men aus den Aufwendungen von Dr. iur. H. im Zusammenhang mit der Beratung der Vormundschaftsbehörde (Fr. 9100.- bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Fr. 2000.- für die Genehmigung des Schlussberichtes). Die Fr. 2000.- für die Genehmigung des Schlussberichtes 39 werden von B. ausdrücklich anerkannt. Ihre Berufung richtet sich lediglich gegen die Fr. 9100.- für die Beratungstätigkeit von Dr. iur.