Zum anderen steht vorliegend gerade auch die Gül- tigkeit der erwähnten Vereinbarung zur Diskussion. Es geht natürlich nicht an, dass eine vormundschaftliche Behörde mit einer ihrer hoheitlichen Tätig- keit unterstellten schutzbedürftigen Person rechtsgeschäftliche Vereinbarungen schliesst und dieses Rechtsgeschäft der Kontrolle durch die übergeord- nete Behörde zu entziehen sucht, indem sie der von ihr betreuten Person - welche eine solche Kontrolle verlangt - rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. 3. Die Vormundschaftsbehörde hat Gebühren und Barauslagen in der Höhe von Fr. 15 812.- verlangt, welche vom Bezirksgerichtsausschuss auf Fr. 11100.- herabgesetzt wurden.