Diese Argumentation geht offensichtlich an der Sache vorbei. Zum einen wurde in der vorerwähnten Vereinbarung lediglich der Beizug eines Rechtsberaters und die Höhe von dessen Stundenentschädigung vereinbart; damit hat B. indessen nicht auf eine Überprüfung des tatsächlich getätigten Aufwandes verzichtet. Zum anderen steht vorliegend gerade auch die Gül- tigkeit der erwähnten Vereinbarung zur Diskussion.