Die Vormundschaftsbehörde ist der Ansicht, auf das von B. erhobene Rechtsmittel dürfe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, erstere habe selber beantragt, dass die Vormundschaftsbehörde einen Rechtsberater beiziehe, und sie habe sich verpflichtet, dessen Aufwand mit Fr. 300.- pro Stunde zu entschädigen; wenn B. heute die entsprechende Entschädigungsforderung beanstande, so handle sie rechts- missbräuchlich; es fehle mit anderen Worten an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Eintretensvoraussetzung. Diese Argumentation geht offensichtlich an der Sache vorbei.