64 Abs. 2 EGzZGB). Bei der Nichtstatuierung eines spezi- ellen Rechtsmittels handelt es sich somit um ein bewusstes Schweigen der diesbezüglichen Verordnung, weshalb B. mit ihrer Beschwerde an den Be- zirksgerichtsausschuss als I. beziehungsweise mit ihrer Berufung an das Kantonsgericht als II. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen den rich- tigen Weg eingeschlagen hat. 2. Die Vormundschaftsbehörde ist der Ansicht, auf das von B. erhobene Rechtsmittel dürfe nicht eingetreten werden.