38 trag und Vermögen abhängigen Entschädigungsbeiträgen (Art. 30 Abs. 1 und 2 VoGEvO) zusammensetzen. Sinnvollerweise muss ein derartiger Ent- scheid von einer Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden können. Eine solche freie Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährt ein- zig der im EGzZGB vorgesehene ordentliche Rechtsmittelweg (vgl. Art. 61 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 EGzZGB).