Denn stellt man auf den Gesetzeswortlaut ab, so findet - mangels Ausnahmeregelung - ohne weite- res der ordentliche Rechtsmittelweg Anwendung. Dafür, dass es sich bei der Nichtstatuierung eines speziellen Rechtsmittels um ein Versehen handeln würde, finden sich keine Anhaltspunkte. Es drängt sich im Gegenteil auf- grund erheblicher Unterschiede zwischen der vormundschaftlichen Ge- bühren- und Entschädigungsordnung einerseits und der zivilprozessualen Gebührenordnung anderseits geradezu auf, dass im ersten Fall der ordent- liche Rechtsmittelweg einzuschlagen ist: