Anwendung von Art. 13 VoVEZ mit ei- ner Kostenbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden kann, oder ob der ordentliche Rechtsmittelweg - Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen (Art. 61 ff. EGzZGB) und in der Folge allenfalls Berufung an das Kantons- gericht als II. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen (Art. 64 EG- zZGB) - einzuschlagen ist. Eine Gesetzeslücke in dem Sinne, dass eine notwendigerweise zu regelnde Frage nicht geregelt wäre, liegt nicht vor. Denn stellt man auf den Gesetzeswortlaut ab, so findet - mangels Ausnahmeregelung - ohne weite- res der ordentliche Rechtsmittelweg Anwendung.