Erwägungen: 1. B. beanstandet die Höhe der von Vormundschaftsbehörde erhobe- nen Kosten und rügt damit eine Verletzung der Verordnung über die Ge- schäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (VoGEvO; BR 215.100). Anders als die Verordnung über die Verfahrensko- sten und Entschädigungen in Zivilsachen (vgl. Art. 13 VoVEZ; BR 320.070) findet sich in der VoGEvO kein Hinweis darauf, mit welchem Rechtsmittel eine Verletzung der Entschädigungs- und Gebührenordnung (Art. 21 ff. VoGEvO) anzufechten ist. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob eine solche Verletzung in analoger