1). - Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vormundschaftsbehörde und der betreuten Person über die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c. Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Entschädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b). - Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde beigezogenen Rechtsberaters können - anders als die Kosten von Sachverständigen - nicht der betreuten Person überbunden werden (Erw. 3 c).