ein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die Verän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der Kindesinteressen we- sentlich reduziert hat. c) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven Rechts unabhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien in dieser Hinsicht keine Rolle.