{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n44\ndes Bezirksgerichtsausschusses Kosten in der Höhe von Fr. 2870.- je\nHälfte.\nzur b) Bezüglich der ausseramtlichen Kosten sieht Art. 58 Abs. 3\nin Ver- bindung mit Abs. 4 EGzZGB vor, dass der\nBezirksgerichtsausschuss jener Person, welche sich erfolgreich gegen\neinen Entscheid der Vormundschafts- behörde zur Wehr setzt, eine\nParteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse - oder ausnahmsweise zu Lasten der Vormundschaftsbehörde (vgl. vorstehend Erw. 4a) - zusprechen kann. Wird der Entscheid der Vormundschaftsbehörde ganz oder teilweise geschützt, so findet sich im\nEGzZGB keine Bestimmung, welche es erlauben würde, der\nVormundschaftsbehörde eine ausseramtliche Entschädigung\nzuzusprechen. Man könnte nun versucht sein zu argumentieren, dass es\nsich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers handle, zumal sich aus Art.\n46 Abs. 1 EGzZGB der Grundsatz ergebe, dass eine die\nVormundschaftsbehörde in Anspruch nehmende Person die von ihr\nverursachten Kosten grundsätzlich selber zu tragen habe, dass diese\nBestim- mung nach ihrem Wortlaut zwar nur Bezug auf das Verfahren\nvor der Vor- mundschaftsbehörde nehme, dass es indessen nicht\neinzusehen sei, weshalb für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes\ngelten sollte. Diese Argumen- tation erweist sich jedoch darum als\nunzutreffend, weil bei ganzem oder teil- weisen Unterliegen der\nVormundschaftsbehörde - abgesehen von den be- reits erwähnten\nAusnahmen - die betroffene Person aus der Gerichtskasse entschädigt\nwird (vgl. Erw. 4a); wird die Vormundschaftsbehörde im Falle ih- res\nUnterliegens nicht entschädigungspflichtig, so darf sie umgekehrt im\nFalle ihres Obsiegens auch nicht entschädigungsberechtigt werden. Wollte\nman anders entscheiden, so würde dies im Falle eines hälftigen Obsiegens\nder Vormundschaftsbehörde dazu führen, dass die Gerichtskasse der\nbetroffe- nen Person und letztere der Vormundschaftsbehörde jeweils eine\nhalbe Ent- schädigung ausrichten müssten, dass also im Resultat die\nbetroffene Person ihre ausseramtlichen Kosten selber tragen müsste,\nwährend die Vormund- schaftsbehörde zur Hälfte aus der Gerichtskasse\nentschädigt würde.\nVorliegend ist B. mit ihren Begehren ungefähr zu Hälfte durchgedrungen. Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt demnach, dass ihr eine\nentsprechend reduzierte Entschädigung von Fr. 1000.- zusteht. Diese Entschädigung geht - da keine besonderen Umstände vorliegen - zu Lasten des\nBezirksgerichtsausschusses.\nc) Für das in Art. 64 EGzZGB geregelte Berufungsverfahren vor\nKantonsgericht findet sich bezüglich Kostentragung keine ausdrückliche\nRe- gelung, so dass aufgrund der identischen Interessenlage die\n45\nentsprechenden Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor\nBezirksgerichtsausschuss analog anzuwenden sind (vgl. vorstehend Erw.\n4a). Betreffend ausseramtli- che Entschädigung sind wie beim Verfahren\nvor Bezirksgerichtsausschuss die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 3 in\nVerbindung mit Abs. 4 EGzZGB anzu-\n\n46\nwenden; es kann sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen in Erw.\n4b verwiesen werden.\nWie einleitend erwähnt hat B. im vorliegenden Verfahren ungefähr\nzu 4/5 obsiegt. Demzufolge trägt sie 1/5 der Verfahrenskosten und erhält vom\nKanton Graubünden für das vorliegende Verfahren - das weniger Aufwand\nverursacht hat als das Beschwerdeverfahren - eine leicht reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.-.\nZF 52/95 Urteil vom 11. September 1995\n\n- Nachträgliche Beweisanträge (Art. 98 ZPO). Neue Urkun-\n7\nden können im Rahmen der in den Rechtsschriften aufgestellten tatsächlichen Behauptungen auch schon vor Ansetzung der Frist gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO und bis zu deren Ablauf eingereicht werden (Erw. 1).\n- Zur Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage bei ungerechtfertigter Beeinträchtigung der Ausübung einer Dienstbarkeit (Art. 641 Abs. 2, Art. 737 ZG B;\nArt. 41 ff. OR). Fall eines durch den Tod einer Person suspensiv bedingten Wohnrechts, das die Berechtigte zufolge Vermietung der Wohnung erst mit Verzögerung\nausüben konnte (Erw. 4).\n\nAus den Erwägungen:\n1. In der Beweisverfügung vom 3. Januar 1995 wurde die Klägerin\naufgefordert, bis zum 20. Januar 1995 verschiedene, von ihr zur Edition verlangte Akten einzulegen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung erst am 26.\nJanuar 1995 nach. Die Beklagte rügt nun dieses Verhalten und macht geltend,\ndiese Beweisstücke dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich ist\nzunächst diese prozessuale Frage zu prüfen.\nAm 6. März 1995 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung und\ngleichzeitig wurde gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Frist bis zum 15.\nMärz 1995 gesetzt, um neue Urkunden einzureichen. Die zur Edition verlangten und von der Beweisverfügung erfassten Akten, nämlich der amtlich\nbeglaubigte Todesschein, der öffentlich beurkundete Personaldienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1988 und der Grundbuchauszug über Hauptbuchblatt Nr. 830 hat die Klägerin am 26. Januar 1995 zu den Prozessakten\ngegeben. Die Akteneinlage erfolgte mithin nicht innert der mit der Beweisverfügung gesetzten Frist, aber innert der mit der Vorladung zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Erlaubt Art. 98 Abs. 1 Ziff.\n1 ZPO innert einer vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist die nachträgliche Entgegennahme von im Schriftenwechsel nicht erwähnter Beweismittel\n\n43\n"}