{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 42\nbühr von Fr. 2000.- jede weitere Rechnungsstellung in diesem\nZusammen- hang aus (Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Zum anderen wurde\nbetreffend das Ho- norar des ehemaligen Beirates am 15./29. März 1995\n- also vor den am 18. Mai 1994 ergangenen Verfügungen - ein Vergleich\nabgeschlossen. Wie vor- stehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass\ndie im Rahmen der erwähn- ten Verfügungen vom 18. Mai 1994\nerhobenen Entschädigungen und Ge- bühren von insgesamt Fr. 69 388.-\nsämtliche bis zu diesem Datum aufgelau- fenen Aufwendungen\nabdecken; da der Vergleich betreffend das Honorar des ehemaligen\nBeirates vor diesem Datum abgeschlossen wurde, kann die\nVormundschaftsbehörde diesbezüglich keine weiteren Auslagen in\nRech- nung stellen.\ncc) Die Vormundschaftsbehörde kann - neben den\naufwandsorien- tierten Gebühren und Barauslagen - für die Tätigkeit\ndes Beirates und für ihre eigene Tätigkeit eine vom Einkommen,\nLiegenschaftsertrag und Kapi- talvermögen abhängige Entschädigung\nvon höchstens Fr. 4000.- erheben (Art. 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung\nmit Art. 28 Abs. 1 und 2 VoGEvO). Da davon auszugehen ist, dass B.\nsämtliche bis zum 18. Mai 1994 angefallenen Entschädigungs- und\nGebührenforderungen der Vormundschaftsbehörde beglichen hat (vgl.\nErw. 3d), ist die vorerwähnte Entschädigung noch pro rata temporis vom\n18. Mai 1994 bis zum 20. Oktober 1994 (angefochtene Verfü- gung\nbetreffend Genehmigung Schlussbericht, Decharge und Vergleich) -\nalso für 5 Monate - zu leisten und beträgt mithin Fr. 1666.-.\ndd) Die von der Vormundschaftsbehörde erhobene\nEntschädigung und Gebühr erweist sich nach dem Gesagten im Umfang\nvon Fr. 3666.- als gerechtfertigt.\n4. Vor Bezirksgerichtsausschuss obsiegte B. grösstenteils in finanzieller Hinsicht und unterlag betreffend die angefochtene Dechargeerklärung; sie ist mit ihren Begehren mithin ungefähr zu Hälfte\ndurchgedrun- gen. Im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht\nobsiegte sie zu 4/s. Es bleibt zu prüfen, wie die amtlichen und\nausseramtlichen Kosten zu vertei- len sind.\na) Die Kosten vor Bezirksgerichtsausschuss gehen je nach Verfahrensausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin oder der Gerichtskasse\n(Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Zu diesem Grundsatz statuiert das Gesetz\nzwei Aus- nahmen: zum einen können bedürftigen Personen die Kosten\nganz oder teil- weise erlassen werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB); zum\nanderen kann der Be- zirksgerichtsausschuss die Kosten ausnahmsweise\nder Vormundschafts- behörde überbinden (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB).\nLetzteres ist beispielsweise dann zulässig, wenn die\nVormundschaftsbehörde grobfahrlässig fehlerhaft handelt oder wenn sie\n43\nsich beharrlich einer bekannten Praxis der übergeord- neten Instanz(en)\nwidersetzt. Da vorliegend keine der letzterwähnten Ausnahmebestimmungen Anwendung findet, tragen B. und die\nGerichtskasse\n\n"}