{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n40\nstehen, d. h. die Behörde darf nur diejenigen Gebühren erheben, welche\nsie auch erheben dürfte, wenn sie die entsprechenden rechtlichen\nAbklärungen selber vornehmen würde. Etwas anderes gilt natürlich für\nFeststellungen tatsächlicher Natur, welche die Behörde aufgrund fehlender\nFachkompetenz nicht treffen kann (z. B. Klärung medizinischer,\ntechnischer oder komplexer finanzieller Fragen). Diesfalls ist der Beizug\neines entsprechenden Sachver- ständigen geboten, und die entsprechenden\nfinanziellen Aufwendungen sind von der betreuten Person zu tragen\n(Barauslagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VoGEvO).\nVorliegend wurde Dr. iur. H. als externer Rechtsberater\nbeigezogen; er hat lediglich rechtliche Abklärungen getroffen, welche\ndie Behörde von Amtes wegen treffen musste und für welche sie somit\neine Gebühr von ma- ximal Fr. 2000.- (Art. 25 in Verbindung mit Art. 26\nVoGEvO), allenfalls ein Stundenhonorar von Fr. 30.- (Art. 25 in\nVerbindung mit Art. 23 lit. a VoGEvO) oder ein Taggeld von Fr. 200.-\n(Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 VoGEvO und Art. 9 Abs. 1 lit. a\nKostentarif im Zivilverfahren) verrechnen durfte.\nd) Es bleibt zu prüfen, welche Entschädigungen und Gebühren\nder Vormundschaftsbehörde vorliegend zustehen. Ausgangspunkt\nbilden die zwei Verfügungen vom 18. Mai 1994 (Einstellung\nEntmündigungsverfahren und Aufhebung Beiratschaft), in welchen die\nVormundschaftsbehörde Gebühren und Barauslagen in der stattlichen\nHöhe von insgesamt Fr. 69 388.- erhoben hat. Diese Verfügungen\nsind in Rechtskraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren\nnicht mehr überprüft werden. Indes- sen ist zumindest davon auszugehen,\ndass - besondere, aus den vorliegenden Akten nicht ersichtliche\nUmstände vorbehalten - entgegen deren Wortlaut damit sämtliche bis\nzum erwähnten Datum aufgelaufenen Kosten abgedeckt worden sind\nbeziehungsweise dass die Vormundschaftsbehörde damit sämt- liche ihr\nbis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Entschädigungen und Ge- bühren\neingezogen hat. Es gilt somit noch festzustellen, welche Entschädigungen und Gebühren die Vormundschaftsbehörde vom 18. Mai 1994\nbis zum 20. Oktober 1994 verlangen darf.\naa) Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nGeneh- migung des Schlussberichtes werden mit Fr. 2000.- abgegolten\n(Art. 26 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VoGEvO). Dass der\nVormundschafts- behörde dieser Betrag zusteht, wird von B.\nausdrücklich anerkannt.\nbb) Eine Gebühr gemäss Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 oder 23\nVoGEvO kann nicht zugesprochen werden. Sämtliche der von der Vormundschaftsbehörde geltend gemachten Arbeiten ihres juristischen\nBeraters stehen entweder im Zusammenhang mit der Genehmigung des\n41\nSchluss- berichtes oder aber mit Verhandlungen betreffend das Honorar\ndes ehema- ligen Beirates. Zum einen schliesst die für den\nSchlussbericht erhobene Ge-\n\n"}