{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n42\nsen des Vormundschaftsrechts steht einer vertraglichen Vereinbarung\nzwi- schen der Vormundschaftsbehörde und einer von ihr betreuten\nPerson im Wege. Denn die Funktion der Vormundschaftsbehörde\nbesteht ja gerade darin, die Interessen eben dieser betreuten Person\nwahrzunehmen, während bei einer vertraglichen Vereinbarung\ntypischerweise jede Partei ihre eige- nen Interessen vertritt. Dieser\nInteressenkonflikt der Vormundschafts- behörde verbietet es, dass\nletztere mit einer von ihr betreuten Person Ver- träge abschliesst (vgl.\ndiesbezüglich auch Art. 422 Ziff. 7 ZGB, wonach ein privatrechtlicher\nVertrag zwischen Mündel und Vormund sowohl der Zu- stimmung der\nVormundschaftsbehörde als auch der Aufsichtsbehörde be- darf).\nSchliesslich ist (3) auch nicht ersichtlich, weshalb die von der betreuten Person zu entrichtende Entschädigung und Gebühr besser durch\nVer- trag als durch Verfügung festgelegt werden sollte. Gerade die\neinheitliche und damit rechtsgleiche Handhabung der Entschädigungsund Gebühren- ordnung bedingt, dass der im Einzelfall festzusetzende\nBetrag einseitig durch die Behörde bestimmt wird.\nZusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die in\nden Art. 21 ff. VoGEvO geregelte Entschädigungs- und\nGebührenordnung eine abschliessende Regelung darstellt, welche im\nEinzelfall nicht durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern\ndurch Verfügung zu konkretisieren ist. Ist eine vertragliche\nKonkretisierung ausgeschlossen, so gilt dasselbe selbstverständlich\nauch für eine vertragliche Abänderung.\nc) Nach dem Gesagten steht fest, dass B. sich nicht durch\nvertragli- che Vereinbarung verpflichten konnte, einen von der\nVormundschafts- behörde beigezogenen Berater zu entschädigen. Es bleibt\nsomit zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde von Amtes wegen einen\nRechtsanwalt als Bera- ter beiziehen und ob sie dessen Kosten auf die von\nihr betreute Person über- wälzen durfte.\nArt. 29 VoGEvO sieht vor, dass der Vormund mit vorgängiger\nZu- stimmung der Vormundschaftsbehörde einen Treuhänder oder einen\nRechtsanwalt beiziehen darf und dass letztere (auf Kosten der betreuten\nPer- son [vgl. Art. 30 Abs. 3 VoGEvO]) zum Tarif des entsprechenden\nBerufsver- bandes entschädigt werden. Für die Vormundschaftsbehörde\nfehlt eine ent- sprechende Regelung. Dabei handelt es sich offenbar nicht\num ein Versehen, sondern um ein bewusstes Schweigen des Gesetzes. Dies\nergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei der\nVormundschaftsbehörde - anders als beim Vormund - um eine Behörde\nhandelt. Für Behörden gilt der Grundsatz, dass sie das Recht von Amtes\nwegen anwenden (und natürlich auch kennen). Wie sich eine Behörde\nintern organisiert, ist weitgehend in ihr Belieben gestellt. Wenn sie für die\n39\nBeantwortung von Rechtsfragen externe Hilfe beizieht, so ist dies in\nbestimmten Grenzen durchaus zulässig. Demjenigen, welcher die Behörde\nbeansprucht, dürfen daraus indessen keine zusätzlichen Kosten ent-\n\n"}