{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n40\na) Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, die erwähnte\nVer- einbarung sei zum Gegenstand eines Beschlusses gemacht worden,\nwelcher in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar sei.\nDieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Der erwähnte\nBeschluss vom 15. Fe- bruar 1993 erwähnt lediglich den Beizug von\nDr. iur. H. Nicht geregelt ist darin indessen, wie der von der\nVormundschaftsbehörde beigezogene Rechtsanwalt zu entschädigen ist\nund wer die diesbezüglichen Kosten zu tra- gen hat. Da der erwähnte\nBeschluss schon aus diesem Grunde nicht als Grundlage für die von\nder Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren und Barauslagen\ngeeignet ist, erübrigt es sich, dessen Rechtmässigkeit bezie- hungsweise\ndessen allfällige Nichtigkeit zu prüfen.\nb) Wenn die Vormundschaftsbehörde die für ihre\nBemühungen gemäss Art. 21 ff. VoGEvO zu entrichtende Gebühr und\nEntschädigung mit der betroffenen Person durch Übereinkunft regelt, so\nlässt sich diese Rege- lung als verwaltungsrechtlicher Vertrag\nqualifizieren. Dasselbe gilt für die vorliegend zu beurteilende\nVereinbarung zwischen der Vormundschafts- behörde und B., wonach\nletztere einen die Vormundschaftsbehörde unter- stützenden externen\nBerater mit Fr. 300.- je Stunde honoriere.\nLehre und Rechtsprechung anerkennen heute grundsätzlich die\nZulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge. Unter bestimmten\nVorausset- zungen erscheint es zweckmässiger, ein\nVerwaltungsrechtsverhältnis durch Vertrag statt durch Verfügung zu\nregeln. Voraussetzung ist indessen, dass das Gesetz (1) keine\nabschliessende Ordnung enthält und dass es (2) vertragliche Regelungen\nweder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck aus- schliesst.\nUmgekehrt bedarf es zum Abschluss verwaltungsrechtlicher Ver- träge\nkeiner ausdrücklichen Ermächtigung im Gesetz; es genügt, wenn das\nGesetz Raum für eine vertragliche Regelung lässt. Sind die erwähnten\nVor- aussetzungen erfüllt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob\n(3) der ver- waltungsrechtliche Vertrag die zur Erreichung des\nGesetzeszweckes geeig- netere Handlungsform darstellt als die\nVerfügung; die Behörden können mit anderen Worten zwischen\nVerfügungs- und Vertragsform nicht frei wählen (Häfelin/Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. Zürich 1993,\nN. 858 ff.).\nAus dem Gesagten wird nun ohne weiteres ersichtlich, dass\neine vertragliche Vereinbarung über die von der\nVormundschaftsbehörde zu er- hebende Entschädigung und Gebühr - da\nkeine der drei vorerwähnten Vor- aussetzungen erfüllt ist - unzulässig\nist. (1) Bei der in den Art. 21 ff. VoGEvO geregelten Entschädigungs-\n41\nund Gebührenordnung handelt es sich offensichtlich um eine\nabschliessende Regelung, was sich ohne weiteres aus dem sehr\nweitgehenden Differenzierungsgrad dieser Bestimmungen einerseits\nund den zahlreichen Begrenzungen (vgl. z.B. Art. 25, Art. 26 Abs. 3 und\n4, Art. 30 Abs. 2 und 3 VoGEvO) anderseits ergibt. (2) Auch das We-\n\n"}