{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n38\ntrag und Vermögen abhängigen Entschädigungsbeiträgen (Art. 30 Abs.\n1 und 2 VoGEvO) zusammensetzen. Sinnvollerweise muss ein derartiger\nEnt- scheid von einer Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden\nkönnen. Eine solche freie Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht gewährt ein- zig der im EGzZGB vorgesehene ordentliche\nRechtsmittelweg (vgl. Art. 61 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 EGzZGB). Bei\nder Nichtstatuierung eines spezi- ellen Rechtsmittels handelt es sich\nsomit um ein bewusstes Schweigen der diesbezüglichen Verordnung,\nweshalb B. mit ihrer Beschwerde an den Be- zirksgerichtsausschuss als\nI. beziehungsweise mit ihrer Berufung an das Kantonsgericht als II.\nAufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen den rich- tigen Weg\neingeschlagen hat.\n2. Die Vormundschaftsbehörde ist der Ansicht, auf das von B. erhobene Rechtsmittel dürfe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führt\nsie im wesentlichen aus, erstere habe selber beantragt, dass die Vormundschaftsbehörde einen Rechtsberater beiziehe, und sie habe sich\nverpflichtet, dessen Aufwand mit Fr. 300.- pro Stunde zu entschädigen;\nwenn B. heute die entsprechende Entschädigungsforderung beanstande, so\nhandle sie rechts- missbräuchlich; es fehle mit anderen Worten an einem\nRechtsschutzinteresse und damit an einer Eintretensvoraussetzung.\nDiese Argumentation geht offensichtlich an der Sache vorbei.\nZum einen wurde in der vorerwähnten Vereinbarung lediglich der\nBeizug eines Rechtsberaters und die Höhe von dessen\nStundenentschädigung vereinbart; damit hat B. indessen nicht auf eine\nÜberprüfung des tatsächlich getätigten Aufwandes verzichtet. Zum\nanderen steht vorliegend gerade auch die Gül- tigkeit der erwähnten\nVereinbarung zur Diskussion. Es geht natürlich nicht an, dass eine\nvormundschaftliche Behörde mit einer ihrer hoheitlichen Tätig- keit\nunterstellten schutzbedürftigen Person rechtsgeschäftliche Vereinbarungen schliesst und dieses Rechtsgeschäft der Kontrolle durch die\nübergeord- nete Behörde zu entziehen sucht, indem sie der von ihr\nbetreuten Person - welche eine solche Kontrolle verlangt -\nrechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft.\n3. Die Vormundschaftsbehörde hat Gebühren und Barauslagen\nin der Höhe von Fr. 15 812.- verlangt, welche vom\nBezirksgerichtsausschuss\nauf Fr. 11100.- herabgesetzt wurden. Diese Fr. 11100.- setzen sich\nzusam- men aus den Aufwendungen von Dr. iur. H. im Zusammenhang\nmit der Beratung der Vormundschaftsbehörde (Fr. 9100.- bei einem\nStundenansatz von Fr. 200.- und Fr. 2000.- für die Genehmigung des\nSchlussberichtes).\nDie Fr. 2000.- für die Genehmigung des Schlussberichtes\n39\nwerden von B. ausdrücklich anerkannt. Ihre Berufung richtet sich\nlediglich gegen die Fr. 9100.- für die Beratungstätigkeit von Dr. iur. H.\nAls erstes gilt es zu prü- fen, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen\nder verbeirateten B. und der Vormundschaftsbehörde gültig ist oder\nnicht.\n\n"}