{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097644410e95d9eeac2bc31281adb1051d5105ac8caaed8e2a77ff7ef18349de5c0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_6", "Checksum": "9e422884be0a6ce1d610e2eada9281a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:02", "Checksum": "5f9992f0d90306d3a56082fee599f96e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die\nVerän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der\nKindesinteressen we- sentlich reduziert hat.\nc) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines formell\nrechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven Rechts\nunabhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen\nallfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien\nin dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989\nhinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen\nVorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt,\nbraucht deshalb nicht un- tersucht zu werden.\nZF 14/95 Urteil vom 11. September 1995\nZF 15/95\n(Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das\nBundesgericht\nmit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf\nüberhaupt eingetreten wurde.)\n\n6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren\n( Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über\ndie Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge\nim Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG\nzum ZGB).\n- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und\nGebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht\nals zweite Aufsichtsbehörde ( Art. 61, Art. 64 EG zum\nZGB) (Erw. 1).\n- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vormundschaftsbehörde und der betreuten Person über\ndie zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c.\nVereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters\ndurch die Vormundschaftsbehörde und dessen Entschädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).\n- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde beigezogenen Rechtsberaters können - anders als die Kosten von Sachverständigen - nicht der betreuten Person überbunden werden (Erw. 3 c).\n- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren\n35\n(Erw. 3 d).\n\n36\n- Zur Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittelverfahren (Erw. 4).\n\nErwägungen:\n1. B. beanstandet die Höhe der von Vormundschaftsbehörde\nerhobe- nen Kosten und rügt damit eine Verletzung der Verordnung über\ndie Ge- schäftsführung und\nEntschädigung der vormundschaftlichen Organe\n(VoGEvO; BR 215.100). Anders als die Verordnung über die\nVerfahrensko- sten und Entschädigungen in Zivilsachen (vgl. Art. 13\nVoVEZ; BR 320.070) findet sich in der VoGEvO kein Hinweis darauf,\nmit welchem Rechtsmittel eine Verletzung der Entschädigungs- und\nGebührenordnung (Art. 21 ff. VoGEvO) anzufechten ist. Es stellt sich mit\nanderen Worten die Frage, ob eine solche Verletzung in analoger\nAnwendung von Art. 13 VoVEZ mit ei- ner Kostenbeschwerde beim\nKantonsgerichtsausschuss angefochten werden kann, oder ob der\nordentliche Rechtsmittelweg - Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen\n(Art. 61 ff. EGzZGB) und in der Folge allenfalls Berufung an das\nKantons- gericht als II. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen (Art.\n64 EG- zZGB) - einzuschlagen ist.\nEine Gesetzeslücke in dem Sinne, dass eine notwendigerweise\nzu regelnde Frage nicht geregelt wäre, liegt nicht vor. Denn stellt man\nauf den Gesetzeswortlaut ab, so findet - mangels Ausnahmeregelung -\nohne weite- res der ordentliche Rechtsmittelweg Anwendung. Dafür,\ndass es sich bei der Nichtstatuierung eines speziellen Rechtsmittels um\nein Versehen handeln würde, finden sich keine Anhaltspunkte. Es\ndrängt sich im Gegenteil auf- grund erheblicher Unterschiede zwischen\nder vormundschaftlichen Ge- bühren- und Entschädigungsordnung\neinerseits und der zivilprozessualen Gebührenordnung anderseits\ngeradezu auf, dass im ersten Fall der ordent- liche Rechtsmittelweg\neinzuschlagen ist: Beim Kostenentscheid im Zivil- verfahren handelt es\nsich um einen (von wenigen, einfachen Kriterien ab- hängigen)\nrichterlichen Ermessensentscheid in den durch den Kostentarif (BR\n320.075) klar vorgegebenen Grenzen; es erscheint daher gerechtfertigt,\nwenn dieser Entscheid von einer übergeordneten Instanz nur noch mit\nei- ner beschränkten Kognition - Ermessensüberschreitung oder\nErmessens- missbrauch (Art. 13 VoVEZ in Verbindung mit Art. 235\nAbs. 1 ZPO; vgl. auch PKG 1987 Nr. 17 Erw. 1) - überprüft werden\nkann. Demgegenüber können sich im Rahmen der vormundschaftlichen\nEntschädigungs- und Gebührenordnung sehr komplexe Fragen stellen,\nzumal sich die von der Vormundschaftsbehörde zu erhebenden\n37\nBeiträge aus aufwandsorientierten Gebühren (Art. 25 in Verbindung mit\nArt. 22 f. und Art. 26 VoGEvO), aus Barauslagen (Art. 25, Art. 30 Abs.\n1 und Art. 30 Abs. 3 und 4 in Verbin- dung mit 29 VoGEvO) und aus\numsatzorientierten, vom Einkommen, Er-\n\n"}