3 b). - Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde beigezogenen Rechtsberaters können - anders als die Kosten von Sachverständigen - nicht der betreuten Person überbunden werden (Erw. 3 c). - Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren 38 (Erw. 3 d). 39