Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde ( Art. 61, Art. 64 EG zum ZGB) (Erw. 1). - Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vormundschaftsbehörde und der betreuten Person über die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c. Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Entschädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).