Deshalb spielen allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien in dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989 hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt, braucht deshalb nicht un- tersucht zu werden. ZF 14/95 Urteil vom 11. September 1995 ZF 15/95 (Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde.)