313 Abs. 1 ZGB ausdrücklich, dass Massnahmen zum Schutz eines Kindes nur dann anzupas- sen sind, wenn veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Diese bundesrecht- liche Verfahrensbestimmung, die einem allgemeinen Grundsatz des kantonalen Prozessrechts entspricht, statuiert eine - wenn auch beschränkte - Bin- dungswirkung formell rechtskräftiger Entscheide bei Kindesschutzmassnah- men, und führt dazu, dass beim Fehlen veränderter Verhältnisse gemäss dem System des bündnerischen Prozessrechts in Ermangelung einer wesentlichen Prozessvoraussetzung auf ein entsprechendes Begehren nicht eingetreten wird (vgl. Art. 249