Beim Vorlie- gen von veränderten Verhältnissen können zum Schutz des Kindes auch for- mell rechtskräftige Entscheidungen abgeändert werden. Eine res iudicata im engeren zivilprozessualen Sinne tritt bei Entscheidungen der Vormundschaftsbehörden somit nicht ein. Andererseits besteht im Interesse der Rechtssicherheit ein legitimes Bedürfnis des Kindes sowie der beteiligten Parteien und Behörden, dass eine einmal formell in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nicht ohne vernünftige Gründe immer wieder in Frage gestellt werden kann. Hinsichtlich der im Kindesschutzrecht zentralen Frage der Entziehung der elterlichen Gewalt bestimmt deshalb Art.