Entscheide der vormundschaftlichen Behörden erwachsen nach übereinstimmender Meinung von Lehre und Rechtsprechung nicht in mate- rielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie von einer richterlichen oder ad- ministrativen Behörde erlassen worden sind (Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, Bern 1984, N. 156 zu Art. 373 ZGB). Insbesondere Schutzmassnah- men im Kindsrecht müssen aufgrund der sich stets ändernden Bedürfnisse der Kinder überprüfbar und notwendigenfalls abänderbar sein. Beim Vorlie- gen von veränderten Verhältnissen können zum Schutz des Kindes auch for- mell rechtskräftige Entscheidungen abgeändert werden.