Wäre nämlich - wie dies die Vormundschaftsbehörde angenommen hat - über die aufgewor- fenen Fragen bereits im Jahre 1989 formell rechtskräftig entschieden wor- den, ohne dass heute die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens gegeben sind, so könnte auch das Kantonsgericht keine materielle Entscheidung treffen. b) Entscheide der vormundschaftlichen Behörden erwachsen nach übereinstimmender Meinung von Lehre und Rechtsprechung nicht in mate- rielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie von einer richterlichen oder ad- ministrativen Behörde erlassen worden sind (Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, Bern 1984, N. 156 zu Art. 373 ZGB).