seine Eingabe erfolgte überdies frist- und formge- recht. Davon zu unterscheiden ist die von Amtes wegen zu untersuchende Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine materielle Überprüfung der Anträge des Berufungsklägers 1 durch die vormundschaftlichen Behör- den - unabhängig von der befassten Instanz - gegeben sind. Wäre nämlich - wie dies die Vormundschaftsbehörde angenommen hat - über die aufgewor- fenen Fragen bereits im Jahre 1989 formell rechtskräftig entschieden wor- den, ohne dass heute die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens gegeben sind, so könnte auch das Kantonsgericht keine materielle Entscheidung treffen.