35 3. a) Bei der Berufung des Berufungsklägers 1 sind die formellen Vor- aussetzungen für das Eintreten auf das beim Kantonsgericht eingelegte Rechtsmittel fraglos erfüllt. Durch die Abweisung seiner gegen den Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde gerichteten Beschwerde ist er formell und materiell beschwert; seine Eingabe erfolgte überdies frist- und formge- recht.