Mit der Abweisung der Be- schwerde des Berufungsklägers 1 durch den Bezirkgsgerichtsausschuss bleibt es inhaltlich bei der Verfügung der Vormundschaftsbehörde, die - in Übereinstimmung mit den Berufungsklägern 2 - eine Änderung der seit dem Jahre 1989 herrschenden Rechts- und Sachlage abgelehnt hat. Das vorin- stanzliche Urteil hält - ebenfalls übereinstimmend mit den Ausführungen der Berufungskläger 2 - in materieller Hinsicht lediglich fest, dass die elterli- che Gewalt des Berufungsklägers 1 schweizerischem Recht unterstehe und sich die Verwaltung des Kindesvermögens ebenfalls nach schweizerischem Recht beurteile. Eine