Dem von den Berufungsklägern 2 eingelegten Rechtsmittel ge- bricht es offensichtlich an der vorausgesetzten Beschwer. Dies geht bereits aus dem in sich widersprüchlichen Antrag hervor, wonach der Nichteintre- tensentscheid der Vormundschaftsbehörde in Aufhebung von Ziff. 1 des Ur- teils zu schützen sei, im übrigen aber die - gerade in Missachtung dieses An- trags ergangene - materielle Abweisung des Gesuchs und der erstinstanzli- chen Beschwerde des Berufungsklägers 1 ebenfalls zu bestätigen sei. Darü- ber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern die Berufungskläger 2 durch das angefochtenen Urteil benachteiligt werden.