Ein solches fehlt einer Partei, die durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 494; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 12 zu § 51). b) Dem von den Berufungsklägern 2 eingelegten Rechtsmittel ge- bricht es offensichtlich an der vorausgesetzten Beschwer.