2. a) Nach Art. 64 Abs. 4 EGzZGB richtet sich das vormundschaftsrechtliche Berufungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung über die zivilrechtliche Berufung (Art. 218 ff. ZPO). Di- rekt anwendbar ist damit auch die Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 ZPO, wo- nach auf ein Rechtsmittel nur einzutreten ist, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Ein solches fehlt einer Partei, die durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 494;