Eine mündliche Berufungsverhandlung findet nur statt, falls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, andere im konkreten Einzelfall begrün- dete Umstände oder allenfalls Art. 6 EMRK dies notwendig erscheinen lassen. Nachdem vorliegend in erster Linie Rechtsfragen zur Diskussion ste- hen und die Parteien sich in beiden Berufungsverfahren - deren inhaltliches Thema weitgehend identisch ist - je einmal schriftlich vernehmen lassen konnten, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung. 2. a)