33 Der in Art. 64 Ziff. 4 EGzZGB enthaltene Hinweis darauf, dass die Bestim- mungen der zivilrechtlichen Berufung sinngemäss anzuwenden sind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet nur statt, falls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, andere im konkreten Einzelfall begrün- dete Umstände oder allenfalls Art. 6 EMRK dies notwendig erscheinen lassen.