1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA), welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB. b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die vormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der zivilrechtlichen Berufung nach Art.