{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763d699ae18431c05ed668739383c8cbad4388d83aabc761eda010e657be07d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763d699ae18431c05ed668739383c8cbad4388d83aabc761eda010e657be07d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_5", "Checksum": "fe9a040d058d258ce08a4aaba5d24cfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:06", "Checksum": "c3ded466cf70667f271e9e7f27232b7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 35\n3. a) Bei der Berufung des Berufungsklägers 1 sind die formellen\nVor- aussetzungen für das Eintreten auf das beim Kantonsgericht\neingelegte Rechtsmittel fraglos erfüllt. Durch die Abweisung seiner\ngegen den Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde gerichteten\nBeschwerde ist er formell und materiell beschwert; seine Eingabe\nerfolgte überdies frist- und formge- recht. Davon zu unterscheiden ist\ndie von Amtes wegen zu untersuchende Frage, ob überhaupt die\nVoraussetzungen für eine materielle Überprüfung der Anträge des\nBerufungsklägers 1 durch die vormundschaftlichen Behör- den -\nunabhängig von der befassten Instanz - gegeben sind. Wäre nämlich -\nwie dies die Vormundschaftsbehörde angenommen hat - über die\naufgewor- fenen Fragen bereits im Jahre 1989 formell rechtskräftig\nentschieden wor- den, ohne dass heute die Voraussetzungen für eine\nWiederaufnahme des Ver- fahrens gegeben sind, so könnte auch das\nKantonsgericht keine materielle Entscheidung treffen.\nb) Entscheide der vormundschaftlichen Behörden erwachsen\nnach übereinstimmender Meinung von Lehre und Rechtsprechung nicht\nin mate- rielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie von einer\nrichterlichen oder ad- ministrativen Behörde erlassen worden sind\n(Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, Bern 1984, N. 156 zu Art. 373\nZGB). Insbesondere Schutzmassnah- men im Kindsrecht müssen\naufgrund der sich stets ändernden Bedürfnisse der Kinder überprüfbar\nund notwendigenfalls abänderbar sein. Beim Vorlie- gen von veränderten\nVerhältnissen können zum Schutz des Kindes auch for- mell\nrechtskräftige Entscheidungen abgeändert werden. Eine res iudicata im\nengeren zivilprozessualen Sinne tritt bei Entscheidungen der Vormundschaftsbehörden somit nicht ein. Andererseits besteht im Interesse der\nRechtssicherheit ein legitimes Bedürfnis des Kindes sowie der\nbeteiligten Parteien und Behörden, dass eine einmal formell in\nRechtskraft erwachsene Entscheidung nicht ohne vernünftige Gründe\nimmer wieder in Frage gestellt werden kann. Hinsichtlich der im\nKindesschutzrecht zentralen Frage der Entziehung der elterlichen\nGewalt bestimmt deshalb Art. 313 Abs. 1 ZGB ausdrücklich, dass\nMassnahmen zum Schutz eines Kindes nur dann anzupas- sen sind, wenn\nveränderte Verhältnisse eingetreten sind. Diese bundesrecht- liche\nVerfahrensbestimmung, die einem allgemeinen Grundsatz des kantonalen Prozessrechts entspricht, statuiert eine - wenn auch beschränkte -\nBin- dungswirkung formell rechtskräftiger Entscheide bei\nKindesschutzmassnah- men, und führt dazu, dass beim Fehlen\nveränderter Verhältnisse gemäss dem System des bündnerischen\nProzessrechts in Ermangelung einer wesentlichen Prozessvoraussetzung\nauf ein entsprechendes Begehren nicht eingetreten wird (vgl. Art. 249\n36\nAbs. 1 ZPO für Zivilprozesse; PVG 1983 S. 180 ff. und RPR 1985/86 S.\n158 f. für das Verfahren in Verwaltungssachen, dem der vormundschaftliche Prozess weitgehend angenähert ist). Für die\nAufhebung oder Abschwächung einer Kindesschutzmassnahme\nbedeutet dies, dass auf\n\n37\nein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die\nVerän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der\nKindesinteressen we- sentlich reduziert hat.\nc) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines\nformell rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven\nRechts unabhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen\nallfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien\nin dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989\nhinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen\nVorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt,\nbraucht deshalb nicht un- tersucht zu werden.\nZF 14/95 Urteil vom 11. September 1995\nZF 15/95\n(Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das\nBundesgericht\nmit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf\nüberhaupt eingetreten wurde.)\n\n6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren\n( Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über\ndie Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge\nim Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG\nzum ZGB).\n- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und\nGebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht\nals zweite Aufsichtsbehörde ( Art. 61, Art. 64 EG zum\nZGB) (Erw. 1).\n- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vormundschaftsbehörde und der betreuten Person über\ndie zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c.\nVereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters\ndurch die Vormundschaftsbehörde und dessen Entschädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).\n- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde beigezogenen Rechtsberaters können - anders als die Kosten von Sachverständigen - nicht der betreuten Person überbunden werden (Erw. 3 c).\n- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren\n38\n(Erw. 3 d).\n\n39\n"}