{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763d699ae18431c05ed668739383c8cbad4388d83aabc761eda010e657be07d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763d699ae18431c05ed668739383c8cbad4388d83aabc761eda010e657be07d206edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_5", "Checksum": "fe9a040d058d258ce08a4aaba5d24cfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:06", "Checksum": "c3ded466cf70667f271e9e7f27232b7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste\nAuf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig,\nsodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren\nBehand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten\nwerden keine erhoben.\nZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995\n\n5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum\nZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfahren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung\neiner mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als\nRechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.).\n- Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung\nformell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftlichen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als\nProzessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren\num Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht eingetreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c).\n\nAus den Erwägungen:\n1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen\nBehörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der\nBerufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben,\nvon beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen\nBehörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt -\ninternationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager\nMinderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA),\nwelches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt\ndes Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die\nsachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als\nBerufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.\nb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die\nvormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der\nzivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der\nBerufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur\neine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein\nmündliches Verfahren durchgeführt wird ( Art. 225 ZPO), sondern dass es\nsich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im\nSinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des\nangefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten,\nwobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz\n32\nzur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und\nBeweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1\nZPO).\n\n33\nDer in Art. 64 Ziff. 4 EGzZGB enthaltene Hinweis darauf, dass die\nBestim- mungen der zivilrechtlichen Berufung sinngemäss anzuwenden\nsind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche Verfahren gemäss\nArt. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet\nnur statt, falls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, andere im\nkonkreten Einzelfall begrün- dete Umstände oder allenfalls Art. 6\nEMRK dies notwendig erscheinen lassen.\nNachdem vorliegend in erster Linie Rechtsfragen zur Diskussion\nste- hen und die Parteien sich in beiden Berufungsverfahren - deren\ninhaltliches Thema weitgehend identisch ist - je einmal schriftlich\nvernehmen lassen konnten, erübrigt sich die Durchführung einer\nmündlichen Berufungsver- handlung.\n2. a) Nach Art. 64 Abs. 4 EGzZGB richtet sich das vormundschaftsrechtliche Berufungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der\nZi- vilprozessordnung über die zivilrechtliche Berufung (Art. 218 ff.\nZPO). Di- rekt anwendbar ist damit auch die Bestimmung von Art. 48 Abs.\n2 ZPO, wo- nach auf ein Rechtsmittel nur einzutreten ist, soweit der\nRechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.\nEin solches fehlt einer Partei, die durch die angefochtene Entscheidung\nnicht benachteiligt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.\nAufl., Zürich 1979, S. 494; Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nZürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 12 zu §\n51).\nb) Dem von den Berufungsklägern 2 eingelegten Rechtsmittel\nge- bricht es offensichtlich an der vorausgesetzten Beschwer. Dies geht\nbereits aus dem in sich widersprüchlichen Antrag hervor, wonach der\nNichteintre- tensentscheid der Vormundschaftsbehörde in Aufhebung\nvon Ziff. 1 des Ur- teils zu schützen sei, im übrigen aber die - gerade in\nMissachtung dieses An- trags ergangene - materielle Abweisung des\nGesuchs und der erstinstanzli- chen Beschwerde des Berufungsklägers 1\nebenfalls zu bestätigen sei. Darü- ber hinaus ist nicht erkennbar,\ninwiefern die Berufungskläger 2 durch das angefochtenen Urteil\nbenachteiligt werden. Mit der Abweisung der Be- schwerde des\nBerufungsklägers 1 durch den Bezirkgsgerichtsausschuss bleibt es\ninhaltlich bei der Verfügung der Vormundschaftsbehörde, die - in Übereinstimmung mit den Berufungsklägern 2 - eine Änderung der seit dem\nJahre 1989 herrschenden Rechts- und Sachlage abgelehnt hat. Das\nvorin- stanzliche Urteil hält - ebenfalls übereinstimmend mit den\nAusführungen der Berufungskläger 2 - in materieller Hinsicht lediglich\nfest, dass die elterli- che Gewalt des Berufungsklägers 1\nschweizerischem Recht unterstehe und sich die Verwaltung des\nKindesvermögens ebenfalls nach schweizerischem Recht beurteile. Eine\n34\nwie auch immer geartete Benachteiligung der Beru- fungskläger 2 ist\nsomit nicht erkennbar, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- getreten\nwerden kann.\n\n"}