für eine Krankenpension eine Raum- temperatur von heute unvorstellbar tiefen 15 °C gefordert wurde). Vorliegend wird nun weder behauptet, dass ohne Isolierung der Kellerund Garagendecke die bestehende Bausubstanz (beziehungsweise ihr Wert oder ihre Gebrauchsfähigkeit) beeinträchtigt oder zumindest gefährdet wäre, noch wird dargetan, dass D.s Wohnung ohne zusätzliche Isolierung nach heutiger all- gemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar und damit nicht mehr ge- brauchsfähig wäre. Die anbegehrte bauliche Massnahme kann nach den Aus- führungen im vorstehenden Absatz mithin nicht als notwendig im Sinne von Art.