nicht mehr gebrauchsfähigen Baute wird. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Haus aufgrund eines Waldbrandes plötzlich lawinengefährdet wird und nur durch eine neu zu erstellende Lawinenverbauung be- wohnbar bleibt, wenn aufgrund neuer feuerpolizeilicher Vorschriften ein Haus ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr bewohnt werden darf, oder wenn sich das bautechnische Niveau bezüglich bestimmter Eigen- schaft derart verändert hat, dass eine ehemals bewohnbare Baute nach heuti- ger allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar ist (vgl. diesbe- züglich BGE 42 II353, wo im Jahre 1916