Die Ursache für die Be- einträchtigung oder die Gefährdung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit einer Sache muss mit anderen Worten grundsätzlich in einer entsprechenden Beeinträchtigung oder Gefährdung der bestehenden Bausubstanz begründet sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allenfalls dann, wenn man aufgrund neuer Erkenntnisse gewahr wird, dass eine ehemals als ge- brauchsfähig geltende Baute gar nicht gebrauchsfähig ist (weil z. B. ein ge- sundheitsgefährdender Baustoff verwendet wurde), oder wenn aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen in der Umwelt (welche an der be- stehenden Bausubstanz nichts ändern) eine ehemals gebrauchsfähige Baute zu einer