175 verneinen. Denn mit der in Art. 647c ZGB erwähnten Erhaltung des Wertes ist der durch die bestehende Bausubstanz definierte (sich im Laufe der Zeit ver- ändernde) Wert gemeint. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit; auch hier geht es um die Erhaltung der durch die beste- hende Bausubstanz definierten Gebrauchsfähigkeit. Die Ursache für die Be- einträchtigung oder die Gefährdung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit einer Sache muss mit anderen Worten grundsätzlich in einer entsprechenden Beeinträchtigung oder Gefährdung der bestehenden Bausubstanz begründet sein.