647 N. 58). Nützliche sind demgegenüber jene baulichen Mass- nahmen, welche - ohne notwendig zu sein - zum Vorteil der Sache, insbe- sondere zur Steigerung ihres Wertes und Ertrages oder zur Verbesserung ih- rer Gebrauchsfähigkeit 172 getroffen werden. Zwar können auch notwendige Massnahmen eine Wert- oder Ertragssteigerung oder eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit der Sache bewirken; im Gegensatz zu ihnen könnten die nützlichen Massnahmen aber ohne Not auch unterbleiben (Meier- Hayoz, a.a.O., Art. 647d N. 12).